Berücksichtigung von Vögeln und Fledermäusen bei der Planung
Bei der Wahl der Standorte für Windenergieanlagen bleiben strenggeschützte Naturschutzgebiete und bedeutende Vogelbrut- und –rastgebiete grundsätzlich außen vor. Im Laufe jedes Verfahrens zur Standortfindung und Genehmigung von Windenergieanlagen werden innerhalb der naturschutzrechtlichen Prüfungen die Auswirkungen auf die Lebensräume und Durchzugsgebiete von Vogel- und Fledermausarten beurteilt. Nahezu jedes Projekt wird heutzutage durch faunistische Untersuchungen begleitet. In den letzten Jahren ist ein stetiger Erkenntniszuwachs festzustellen, viele Wissenslücken hinsichtlich der Auswirkungen der Windenergie auf Vögel und Fledermäuse konnten geschlossen werden.
Darüber hinaus wurden in verschiedenen Forschungsvorhaben konkrete Lösungsvorschläge, die der Vermeidung und zumindest der Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen dienlich sind, untersucht. So werden lokale Fledermauspopulationen – insbesondere hochfliegende Arten wie der Abendsegler – in Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Zumeist findet ein abgestimmter Betriebsalgorithmus Anwendung. Begleitende Monitoring-Untersuchungen können zur Anpassung der jeweiligen Schutzerfordernissen verhelfen.
Oft werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen während und nach der Bauphase von Windparks veranlasst. Das Repowering bietet zudem die Möglichkeit einer „Nachjustierung“ weniger geeigneter Standorte. Insgesamt lässt sich resümieren, dass Zusammenstöße mit Windenergieanlagen so selten sind, dass sie sich nicht auf den Bestand einzelner Vogelarten auswirken. Der Bundesverband WindEnergie vertritt grundsätzlich die Position, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen naturschutzfachlichen Ansprüchen, der Zielsetzung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und der tatsächlichen Gefährdung der betroffenen Arten gewahrt werden muss.
Abstandsempfehlungen im Helgoländer Papier – Keine Pauschalabstände
Das sogenannte Helgoländer Papier der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW) beinhaltet Abstandsempfehlungen für WEA zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Im Mai 2015 betonte die Amtschef- und Umweltministerkonferenz, dass bundesweit einheitliche Empfehlungen wegen der Vielfältigkeit des Artenspektrums und der unterschiedlich abzuwägenden Nutzungskonflikte nicht möglich sind. In ihrem Ergebnisprotokoll wird u. a. auf Raumnutzungsanalysen zur Betrachtung der von den Vögeln tatsächlich genutzten Flächen im Einzelfall verwiesen, um die Auswirkungen einer Planung ortskonkret beurteilen zu können. Zudem wird deutlich darauf hingewiesen, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der Bewertung des potenziellen Konflikts zu berücksichtigen.
Die gutachterliche Stellungnahme der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) kommt folgerichtig zu dem Schluss, dass das Helgoländer Papier seiner Rechtsnatur nach weder ein untergesetzliches Regelwerk noch eine Fachkonvention ist. Die Abstandsempfehlungen haben lediglich eine Indizwirkung und werden demzufolge in den Hinweispapieren der Länder unterschiedlich ausgestaltet. Ergänzend stellt die Studie der Koordinierungsstelle Windenergie (K:WER) fest, dass die wissenschaftlichen Anforderungen an das Papier durch die Verfasser zwar gestellt sind, allerdings in keiner Weise erfüllt werden. Unter anderem werden beispielsweise Beobachtungen und Interpretationen vermengt, und es wird nicht verdeutlicht, auf welchen theoretischen Ansatz sie Bezug nehmen.