Bürgerwindbeirat
Bürgerenergieprojekte geben den Menschen die Möglichkeit, sich an einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Energieerzeugung vor ihrer Haustür zu beteiligen. Der BWE-Bürgerwindbeirat wurde 2014 gegründet vor dem Hintergrund, verstärkt den Grundgedanken der Energiewende durch Bürgerbeteiligungen in den Fokus zu stellen und die Belange der Bürgerwindparkbetreiber im BWE zu vertreten. Der Beirat versteht sich als Forum zum Informationsaustausch der BWE-Mitglieder, die ihre Windparks als Bürgerwindpark betreiben oder sich als Bürgerwindpark organisiert haben.
Definition eines „echten“ Bürgerwindparks
Seit Gründung begleitet die Frage der Definition und der Leitlinien eines „echten“ Bürgerwindparks die Arbeitsinhalte des Bürgerwindbeirats. Ergänzend zum Thema der Begriffsschärfung entwarf der Beirat den Fragebogen „Ist unser Projekt ein Bürgerwindpark?“, der im Rahmen der Entstehung von Siegeln für faire Windenergie einen Beitrag zur Debatte darstellt. Den Beiratsmitgliedern soll dieser Fragebogen zur Selbstüberprüfung ihres Bürgerwindparks dienen.
Wesentliche Aspekte des Leitbildes eines Bürgerwindparks gemäß aufgestellter Kriterien sind:
- Das Projekt richtet sich vorrangig an die lokale Bevölkerung
- Jeder Bürger/Anwohner kann sich beteiligen
- Die Beteiligung ist auch mit relativ niedrigen Beträgen möglich
- Die Beteiligung wird öffentlich allen Bürgern der Nachbarschaft/Gemeinde/Region angeboten
- Kein Bürger kann – ohne triftigen Grund – von einer Beteiligung ausgeschlossen werden
- Die Entscheidungskompetenz bleibt vor Ort bei den Beteiligten
- Kein einzelner Anleger kann die Gesellschaft dominieren
Begriffsdefinition Bürgerenergie im EEG 2017 schürt Missverständnisse
Durch die Reduktion des Begriffes „Bürgerenergiegesellschaft“ im EEG 2017 auf einige wenige, möglichst leicht zu erfüllende Auflagen, laufen die Begriffe Bürgerenergie und Bürgerwindpark Gefahr, missverstanden zu werden. Mehrere Bestandteile der Begriffsbestimmung nach § 3 Nr. 15 EEG 2017 hält der BWE-Bürgerwindbeirat demnach für unzureichend. Man ist sich im Beirat einig, dass die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften definitiv erhalten bleiben müssen. Jedoch wird vom Beirat ein Windpark mit 10 natürlichen stimmberechtigten Personen nicht als Bürgerwindpark angesehen, da sich „echte“ Bürgerenergie vor allem durch eine breite Beteiligung der Bevölkerung vor Ort charakterisiert. Nach Einschätzung des Beirates stellt in diesem Zusammenhang eine Anhebung der Haltefrist auf mindestens 10 Jahre einen wirkungsvollen Hebel dar, um für Bürgerwindparks untypisch frühe Projektverkäufe am Finanzmarkt einzugrenzen. Im Rahmen der Sonderrechte für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017 befürworten die Beiratsmitglieder die Wiedereinführung der BImSchG-Genehmigung als Zugangsvoraussetzung.
Im Hinblick auf die Debatte zur Privilegierung von Bürgerwindgesellschaften fordert der BWE-Bürgerwindbeirat die DeMinimis-Regelung für Kleinprojekte als geeignetes Instrument, um eine ausgewogene Akteursvielfalt zu gewährleisten.
Gemeinwohl als zentraler Gedanke von Bürgerwindprojekten
Wirtschaftlicher Erfolg eines Windparkprojektes ist zwar die Voraussetzung für ein positives Einwirken eines Projekts auf die Region. Jedoch möchte der Bürgerwindbeirat das Bewusstsein dafür schärfen, dass Windenergieprojekte neben dem wirtschaftlichen Erfolg auch für das Gemeinwohl eine Verantwortung tragen. Unter dem Begriff Gemeinwohl-Ökonomien beschäftigt sich der Beirat mit Möglichkeiten zum Aufbruch in Richtung einer ethnischen Marktwirtschaft, bei der (Bürger-)Windenergieprojekte im Rahmen der Energiewende eine bedeutende Rolle spielen.