Landesplanung | BWE e.V.

Landesplanung

Für das Gelingen eines erfolgreichen und sozialverträglichen Ausbaus der Windenergie sind ein intensiver Dialog, Transparenz und Akzeptanz in der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Dazu gehören selbstverständlich auch räumliche Konzepte, die in einem Abstimmungsprozess von den fünf Regionalen Planungsgemeinschaften des Landes Brandenburg erstellt werden. Dabei ist es die Aufgabe die Windenergienutzung räumlich zu steuern, Konflikte mit anderen Nutzungen und Belangen zu minimieren und die allgemeinen landesplanerischen Festlegungen umzusetzen.

Die Gebietsausweisung erfolgt durch die Regionalen Planungsgemeinschaften, unter Berücksichtigung der relevanten Belange (u.a. Siedlungen, Natur- und Artenschutz, Landschaftsbild etc.) sowie mit Beteiligung der betroffenen Gemeinden, Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Die Eignungsgebiete können durch die Gemeinden im Rahmen ihrer örtlichen Planungskompetenz in Bauleitplänen räumlich konkretisiert werden. Die abschließende Beurteilung konkreter Bauvorhaben für Windenergieanlagen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Träger der Regionalplanung in Brandenburg sind die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften:

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel

Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree

Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald

Die Regionalversammlung ist das zentrale Organ der Regionalen Planungsgemeinschaft. Durch sie werden alle relevanten Entscheidungen getroffen und legitimiert. Sie bestimmt insbesondere die Grundzüge der Planungsarbeit, beschließt die Regionalpläne und wählt die Mitglieder des Regionalvorstands. Die Regionalversammlung setzt sich aus geborenen und gewählten Regionalräten zusammen. Regionalräte sind als geborene Mitglieder der Regionalversammlung die Landräte, die Oberbürgermeister und die Bürgermeister der Gemeinden ab einer Größe von zehntausend Einwohnern. Die Regionalräte, die der Regionalversammlung nicht bereits als geborene Mitglieder angehören, sind von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt.

Die Beschlüsse werden durch den Regionalvorstand und den Planungsausschuss, die aus der Mitte der Regionalversammlung gewählt werden, vorbereitet und umgesetzt. Sitzungen sind in der Regel öffentlich.

Gesetzesänderungen und Beschlüsse

„Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung“
Am 1. Mai 2019 ist durch die 1. Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung nunmehr auch für das Land Brandenburg ein sogenanntes „Windkraft-Moratorium“ in Kraft getreten. Für Planungsregionen, deren Regionalpläne zur Steuerung der Windenergienutzung sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Berlin-Brandenburg als unwirksam erweisen, hat das gravierende Folgen: Dort ist für zunächst zwei Jahre die Genehmigung von Windenergieanlagen unzulässig. Betroffen sind zunächst die Planungsregionen Havelland-Fläming und Lausitz Spreewald. Das beschlossene Moratorium stellt einen erheblichen Eingriff in die Planungsfreiheit der Unternehmen dar und wird den erforderlichen Ausbau der Windenergie in den betroffenen Regionen noch weiter ausbremsen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte der Landesverband Ausnahmeregelungen empfohlen, mit denen ein weiterer Ausbau der Windenergie, trotz Moratorium, ermöglicht wird. Diese Ausnahmen wurden in das verabschiedete Gesetz aufgenommen.

„Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an der Wertschöpfung durch Windenergieanlagen im Land Brandenburg (Windabgabe-Gesetz - BbgWindAG)“
Der Brandenburger Landtag hat am 11. Juni 2019 das Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG) beschlossen. Mit dem Gesetz wird im Land Brandenburg eine Sonderabgabe für Windenergieanlagen eingeführt. Ziele des Gesetzes sind, die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen und die regionale Wertschöpfung zu steigern. Zahlungsverpflichtet sind Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2020 bezuschlagt und in Betrieb gegangen sind. Das Gesetz wurde gemeinsam von den Regierungsfraktionen SPD und Die Linke sowie der CDU-Opposition eingebracht. Die Sonderabgabe beläuft sich auf 10.000 EUR pro WEA im Jahr. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im 3-Kilometerradius um den jeweiligen Anlagenstandort befindet. Die Abgabe wird dann anteilig der jeweiligen Fläche gezahlt. Die Mittel sind vom kommunalen Finanzausgleich ausgenommen und sollen für Maßnahmen der Akzeptanzsteigerung der Windenergie vor Ort verwendet werden. Als konkrete Beispiele werden hier genannt: die Aufwertung des Ortsbildes, Bereitstellung von Informationen zu erneuerbaren Energien, Förderung sozialer Angebote und kultureller Einrichtungen, kommunaler Veranstaltungen sowie Bauleitplanungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Die mit dem Gesetz eingeführte Sonderabgabe ist die erste ihrer Art in Deutschland. Das Gesetz tritt ab dem 01.01.2020 in Kraft.

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