Die politische, wie auch rechtliche Reichweite der Ausstattungspflicht sind erheblich, insbesondere da auch alle nachtkennzeichnungspflichtigen Bestandsanlagen betroffen sind. Bundesweit sind das nach Informationen des BWE etwa 16.000 Anlagen mit über 100 Meter Höhe, die bisher nachts befeuert werden müssen. Eine Umrüstung auf BNK kann aufwändig sein und bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist empfindlich sanktioniert wird (§ 52 EEG). Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise der Verstoß vorliegt.
Zusätzlich sind auch genehmigungsrechtliche Fragen zu berücksichtigen. Insbesondere wenn externe Antennen im Park aufgestellt werden, kommen verschiedene baurechtliche Fragen auf den Betreiber zu, die ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen können. Die Fachagentur Windenergie an Land hat zu den genehmigungsrechtlichen Fragen ein umfangreiches Hintergrundpapier erstellt.
Schließlich sind Ausnahmen für Bestandsanlagen vorgesehen, bei denen eine Nachrüstung „wirtschaftlich unzumutbar“ wäre, wobei der Gesetzestext hierzu keine genauen Kriterien vorschreibt. Zuständig für die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen ist die Bundesnetzagentur. Diese hat ein Antragsformular sowie ein Hinweispapier zur Antragsstellung bereitgestellt. Sie geht von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und damit von einer Ausnahme von der Ausstattungspflicht insbesondere dann aus, wenn die Anlage entweder innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Ausstattungspflicht ihren Vergütungsanspruch verliert oder die Ausstattungskosten 3 % der voraussichtlichen Umsatzerlöse bis zum Ende der Vergütungsdauer übersteigen. Wie hoch die Kosten des Verfahrens für den Antragssteller sind, ist aktuell noch nicht klar. Es fehlt an einem Gebührentatbestand. Ob eine nachträgliche Vergebührung möglich ist und in welcher Höhe, bleibt abzuwarten.
Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen (Neuanlagen), dürfen dies nur unter der Voraussetzung der BNK-Ausstattung. Die Inbetriebnahme des BNK-Systems erfordert wiederum die Inbetriebnahme der Windenergieanlage. Hier ergibt sich ein nicht aufzulösender Zirkelschluss, der rechtlich und regulatorisch absehbar und vermeidbar war. Dies liegt nicht zuletzt an dem im Gesetz nicht eindeutig definierten Begriff der „Ausstattung“. Der BWE arbeitet gemeinsam mit seinen Mitgliedern an Lösungen für dieses Problem.