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Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung

Die gesetzliche Verpflichtung zur Ausrüstung von Windenergieanlagen (WEA) mit einem System zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) trat am 1. Januar 2025 in Kraft (§ 9 Abs. 8 EEG). Die Branche hat sich damit nicht nur erfolgreich der ambitionierten Aufgabe gestellt etwa 16.000 „Bestandsanlagen“ nachträglich auszustatten, sondern geht ihrer Verpflichtung nach jede neu in Betrieb gehende WEA („Neuanlage“) ebenfalls auszurüsten- eine immense Aufgabe.

Es ist eines der großen Projekte zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen. Die Befeuerung, sichtbar als rotes Blinken, soll in der Nacht mehrheitlich abgeschaltet werden. Das ist durchaus möglich, denn Flugobjekte fliegen dann nur selten in kritischer Höhe zu Windenergieanlagen. Technologien zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung detektieren diese Flugobjekte und aktivieren die Befeuerung, wenn es sich in sicherheitsrelevanter Höhe nähert.

Dr. Andreas Röhsler

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Dr. Andreas Röhsler

Fachreferent Technik und Betrieb

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Verschiedene Systeme zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung

Bisher sind zwei Arten von BNK-Systemen auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) von der Deutschen Flugsicherung (DFS) zugelassen: aktive und passive Radaranlagen. Systeme mit aktivem Radar werden von der Enertrag-Tochter Dark Sky (ehem. Airspex), Quantec und Vestas angeboten. Ein aktives Radarsystem kann in der Regel mehrere Parks gleichzeitig abdecken und den Luftraum im Gebiet detektieren.

Das von Dirkshof entwickelte passive Radarsystem (Parasol) hingegen ortet Flugobjekte durch die Reflexionen, die diese von digitalen Radio- und Fernsehsignalen (DVB-T1 und DVB-T2) abstrahlen. Aus der zeitlichen Differenz zwischen Ursprungssignal und Reflexion und dem Dopplereffekt errechnet das System Position und Geschwindigkeit des Objekts.

Das Energiesammelgesetz brachte eine dritte technologische Alternative ins Spiel: Auch „durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen“ kann der Gesetzespflicht genüge getan werden. Ein Transponder ist ein automatisches Funk-Kommunikationsgerät, das in jedem Flugzeug installiert und ab dem 1. August 2019 nachts in allen Bereichen des Luftraums eingeschaltet sein muss. Jede Sekunde sendet der Transponder ein Signal aus. Kommt ein Flugzeug in Reichweite eines Towers, wird automatisch eine Vielzahl an Informationen abgefragt. Lanthan hat das System gemeinsam mit Air Avionic entwickelt, Enercon unterstützte die Feldversuche. Weitere Anbieter planen die Entwicklung von transponderbasierten BNK-Systemen.

Bisher war die transponderbasierte Lösung allerdings noch nicht im Anhang 6 der AVV Kennzeichnung aufgenommen, was Voraussetzung für die Zulassung ist. Dies ist in der aktualisierten AVV nun angepasst worden. Danach sind auch transponderbasierte Systeme ausdrücklich zugelassen (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundeskabinetts zum Bundesratsbeschluss).

Praktische Fragen für Betreiber von Windenergieanlagen

Die politische, wie auch rechtliche Reichweite der Ausstattungspflicht sind erheblich, insbesondere da auch alle nachtkennzeichnungspflichtigen Bestandsanlagen betroffen sind. Bundesweit sind das nach Informationen des BWE etwa 16.000 Anlagen mit über 100 Meter Höhe, die bisher nachts befeuert werden müssen. Eine Umrüstung auf BNK kann aufwändig sein und bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist empfindlich sanktioniert wird (§ 52 EEG). Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise der Verstoß vorliegt.

Zusätzlich sind auch genehmigungsrechtliche Fragen zu berücksichtigen. Insbesondere wenn externe Antennen im Park aufgestellt werden, kommen verschiedene baurechtliche Fragen auf den Betreiber zu, die ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen können. Die Fachagentur Windenergie an Land hat zu den genehmigungsrechtlichen Fragen ein umfangreiches Hintergrundpapier erstellt.

Schließlich sind Ausnahmen für Bestandsanlagen vorgesehen, bei denen eine Nachrüstung „wirtschaftlich unzumutbar“ wäre, wobei der Gesetzestext hierzu keine genauen Kriterien vorschreibt. Zuständig für die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen ist die Bundesnetzagentur. Diese hat ein Antragsformular sowie ein Hinweispapier zur Antragsstellung bereitgestellt. Sie geht von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und damit von einer Ausnahme von der Ausstattungspflicht insbesondere dann aus, wenn die Anlage entweder innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Ausstattungspflicht ihren Vergütungsanspruch verliert oder die Ausstattungskosten 3 % der voraussichtlichen Umsatzerlöse bis zum Ende der Vergütungsdauer übersteigen. Wie hoch die Kosten des Verfahrens für den Antragssteller sind, ist aktuell noch nicht klar. Es fehlt an einem Gebührentatbestand. Ob eine nachträgliche Vergebührung möglich ist und in welcher Höhe, bleibt abzuwarten.

Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen (Neuanlagen), dürfen dies nur unter der Voraussetzung der BNK-Ausstattung. Die Inbetriebnahme des BNK-Systems erfordert wiederum die Inbetriebnahme der Windenergieanlage. Hier ergibt sich ein nicht aufzulösender Zirkelschluss, der rechtlich und regulatorisch absehbar und vermeidbar war. Dies liegt nicht zuletzt an dem im Gesetz nicht eindeutig definierten Begriff der „Ausstattung“. Der BWE arbeitet gemeinsam mit seinen Mitgliedern an Lösungen für dieses Problem.

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