Schleswig-Holstein: Regionalplan I rechtskräftig aufgehoben

Regionalplan I rechtskräftig aufgehoben

Regionalplan I rechtskräftig aufgehoben

Kiel, 06.03.2024. Gestern wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Landes für den Planungsraum I zurück. Damit ist der Regionalplan Wind in Planungsraum I rechtskräftig für unwirksam erklärt und wird aufgehoben. LEE SH Geschäftsführer Marcus Hrach kommentiert:

„Es ist zu begrüßen, dass nach einem knappen Jahr nun eine finale gerichtliche Entscheidung vorliegt und damit mehr Klarheit besteht. Bisher war offen, welche Regelungen für den Bau von Windenergieanlagen in der kommenden Zeit in Planungsraum I gelten. Es ist jedoch hinderlich, dass die Beschleunigungsmechanismen von Bundes- und EU-Ebene damit nicht mehr in Planungsraum I greifen. Dennoch bietet sich durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Chance. Denn wir befürchten, dass ein Großteil der bislang ausgewiesenen Flächen bereits bebaut oder beplant ist. Damit wären mit den aktuellen Plänen kaum weitere Genehmigungsanträge möglich. Durch die jetzt geltende Privilegierung der Windenergie in Planungsraum I können Anlagen trotzdem genehmigt werden, noch bevor die nächste Regionalplanung abgeschlossen ist. Eine Lenkungswirkung besteht weiterhin durch einschlägige Fachgesetze, wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Dieses stellt sicher, dass alle Grenzwerte beispielsweise zu Schallemissionen und Schattenwurf sowie das baurechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten werden. Neu ist, dass die Genehmigungsbehörde nun zusätzliche artenschutzrechtliche Prüfungen im Genehmigungsverfahren durchführen muss, die vorher standardmäßig bei Planausweisung erfolgt sind.“

Es gilt weiterhin, dass die Landesplanung die neue Flächenplanung für die Windenergie schnellstens fertigstellen muss. Diese muss rechtssicher sein, tatsächlich bebaubare Flächen für moderne Windenergieanlagen ausweisen sowie das landeseigene Ziel der Klimaneutralität bis 2040 mitdenken.

 

Hintergrund:

Am 22. März 2023 erklärte das Oberverwaltungsgericht Schleswig den Regionalplan in Planungsraum I für unwirksam. Grund hierfür war ein Abwägungsmangel.  Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Urteil aus dem März 2023 rechtskräftig. Windenergieanlagen gelten damit gemäß §35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB als privilegiert im Außenbereich. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Den privilegierten Vorhaben können öffentliche Belange nur begrenzt entgegengehalten werden. Die berührten Belange müssen von entsprechendem Gewicht und konkret beeinträchtigt sein.

 

Kontakt für die Medien:
Kristina Clemens, Landesverband Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein e.V.                     

Tel.: 0160 581 56 22,

E-Mail: clemens(at)lee-sh.de,                                  
Internet: www.lee-sh.de 

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