Hermann Albers, Präsident Bundesverband WindEnergie BWE e.V.: „Die Umsetzung von Art. 6 ist eine große Chance zur Weichenstellung für die Zukunft. Der Artikel ermöglicht Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie von der artenschutzrechtlichen Prüfung auf Genehmigungsebene, falls bei der Ausweisung des Windenergiegebietes bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) erfolgt ist und der Standort nicht in einem besonders geschützten Gebiet liegt. Die Regelung ist ein zentrales Werkzeug für die Beschleunigung der Verfahren. Dass die Vorgaben der EU hier nun u.a. in das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) übernommen wurden, ist ausdrücklich zu begrüßen. Der BWE hat den ersten Entwurf des § 6 bereits kommentiert.
Die Vorschrift sieht wie gehabt vor, dass geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen auf Grundlage vorhandener Daten bzw. die Festsetzung von Ausgleichszahlungen angeordnet werden können. Somit bleibt trotz des vereinfachten Genehmigungsverfahrens der Artenschutz materiell gewahrt. Im Entwurf war im Zusammenhang der Zahlungshöhe an dieser Stelle auch noch die Rede von "Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen". Dass diese Passage nun gestrichen und dass die Regelung zur Festsetzung der Ausgleichszahlungen deutlich klarer gefasst wurde, ist begrüßenswert und bietet verbesserte Planungssicherheit. Nunmehr können im Rahmen der Ausgleichszahlung ggf. entweder 450 oder 3000 Euro pro MW festgesetzt werden, wenn Daten zu (weiteren) Artvorkommen im Vorhabengebiet nicht vorhanden bzw. eine Minderungsmaßnahme nicht verfügbar ist.“
Positiv ist auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Änderungsgenehmigungsverfahren. Somit gelten die Erleichterungen auch für Repoweringverfahren nach § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Windenergiegebieten. Eine wichtige Ergänzung – fallen doch bis 2027 Windenergieanlagen mit einer kumulierten Leistung von rund 18,3 GW aus der EEG-Förderung. Hier verbirgt sich ein Potenzial von fast 60 GW Leistung, das es unbedingt zu heben gilt.
Aus Sicht des BWE hätte die Überarbeitung des § 6 WindBG weiterer Präzisierungen bedurft. So hätten die Erleichterungen auch für abgelehnte Plangebiete gelten sollen, solange diese nicht wegen Fehlern der SUP gekippt wurden. Ebenso hätte die Gültigkeit auf Planentwurfsgebiete mit SUP ausgeweitet werden sollen. Für erforderliche Schutzmaßnahmen für Fledermäuse wäre es wünschenswert gewesen, es hätte eine einheitliche Abschaltvorgabe mit konkreten Parametern sowie eine Festsetzung des Gondelmonitorings nur auf Antrag gegeben. In der jetzigen Form wird die Regelung zu unnötigen Abschaltungen führen.
Hermann Albers: „Diese Novelle stellt den ersten tatsächlichen Beschleunigungsschritt in Genehmigungsverfahren dar. Diesen Schwung gilt es jetzt zu halten und zu verstetigen. Noch ist die Gültigkeit dieser Maßnahmen an den Gültigkeitszeitraum der EU-Notfallverordnung gekoppelt und damit zunächst auf 18 Monate befristet. Der Gesetzgeber ist hier gefordert, möglichst frühzeitig eine Nachfolgeregelung zu treffen, damit sich der Ausbau nicht ab Sommer 2024 wieder deutlich abflacht. Zudem wäre es wichtig, dass der Bund den Ländern über Erlasse und Leitfäden den neu geschaffenen gesetzlichen Rahmen vermittelt und so einen Beitrag für eine bundeseinheitliche Anwendung leistet. Wir brauchen deutlich mehr Genehmigungen, wenn die Ausbauziele des BMWK erreicht werden sollen.“