Pressemitteilung: Beschaffungsgesetz: Verhinderungs- statt Besc...

Beschaffungsgesetz: Verhinderungs- statt Beschleunigungsinstrument

Beschaffungsgesetz: Verhinderungs- statt Beschleunigungsinstrument

Gestern endete die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbändebeteiligung eine schriftliche Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Bundeswehr-Planungs- und -Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) abzugeben. Der Bundesverband WindEnergie befürchtet aus einer in den Gesetzentwurf integrierten Teilregelung zusätzliche Hemmnisse für den Ausbau der Windenergie an Land.

Der Entwurf eines Paragraphen zum Luftverkehrsgesetz (LuftVG) aus dem Jahr 2023, der den Ausbau der Windenergie durch pauschale Veto-Rechte für die Bundeswehr massiv hätte einschränken können, ist nun in einem neuen Referentenentwurf in fast identischer Form wieder aufgetaucht. Nach deutlicher Kritik des BWE hatte die Bundeswehr damals zugesagt, ihre Position mittels einer belastbaren Studie zu untermauern, bevor das Thema weiter verfolgt wird. 

BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek: “Die Bundeswehr hat eine Studie in Auftrag gegeben, welche den tatsächlichen Einfluss von Windenergieanlagen auf Luftverteidigungsradare untersuchen sollte. Die Ergebnisse dieser Studie waren ursprünglich für den November 2024 angekündigt, liegen aber noch immer nicht vor. Es scheint, dass nun Fakten geschaffen werden sollen, bevor die Ergebnisse bekannt sind. Die bereits 2023 zu Recht begrabene Änderung des § 18a LuftVG ist wieder von den Toten auferstanden und durch eine neue, unklar ausdefinierte Ergänzung noch gefährlicher für den Ausbau der Windenergie. Diese Änderung in ein Gesetz zur Beschleunigung zu verpacken, ist irreführend. Die Karten gehören auf den Tisch. Dieser Entwurf steht im klaren Widerspruch zu der Genehmigungsbeschleunigung im Rahmen der RED III, die kommende Woche im Bundestag beschlossen werden soll. Die Gefahr ist erheblich, dass die positive Entwicklung der Windenergie der letzten Jahre torpediert wird.”

Ein neuer § 18a Absatz 1 Satz 1 LuftVG besagt, dass keine Bauwerke errichtet werden dürfen, wenn sie Flugsicherungseinrichtungen oder sog. stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung beeinträchtigen können. Hier fehlt zum einen eine klare Definition des Begriffs “Einrichtungen zur Luftverteidigung”; zum anderen stellt diese Änderung eine unwissenschaftliche Beweislastverschiebung zu Lasten der Windenergie dar: Luftverteidigungsradare, die den größten Teil der “stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung” ausmachen, sind bereits ausreichend über das Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen der Bewertung öffentlicher Belange geschützt. Während aber im BauGB eine Beeinträchtigung nachgewiesen werden muss, will § 18a LuftVG bereits die Vermutung einer Beeinträchtigung als entscheidungsrelevant sehen.

“Ohne die Ergebnisse der Studie entbehrt diese Regelung einer wissenschaftlichen Grundlage. Es drohen damit Projekte aufgrund von Vermutungen abgelehnt zu werden. Dies ist unangemessen”, stellt die BWE-Präsidentin klar. 

Einen vergleichbaren Vorstoß gab es bereits im August 2023. Damals hatte der BWE vor weitreichenden Folgen für die Flächenverfügbarkeit gewarnt. Der Bundestag hat diese Änderung damals zurecht abgelehnt. Unklar sind zudem die Auswirkungen des Gesetzesentwurfs, der vorsieht, bei der Errichtung und Änderung von militärischen Flugplätzen auf behördliche Genehmigungen zu verzichten. Wenn insbesondere Änderungen an bestehenden Flugplätzen ohne Kenntnis der Betroffenen erfolgen, führt dies zu neuen Konflikten und Hemmnissen.

“Der Ausbau der Windenergie und die Landesverteidigung sind vereinbar. Die AG Bundeswehr und Windenergie bietet ein Forum, um dafür den richtigen Rahmen zu schaffen. Hier gilt es weiter gemeinsam zu arbeiten”, so Heidebroek abschließend. 

Zur Stellungnahme

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