Gegenstand der Ausschusssitzung war u.a. ein Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze. Zentraler Änderungsvorschlag ist aus Sicht des BWE die Möglichkeit zur Rückgabe eines bereits erteilten Zuschlags im EEG.
„Massive Kostensteigerungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette haben dazu geführt, dass zahlreiche in den vergangenen Jahren bezuschlagte Projekte wirtschaftlich gefährdet sind. Hinzu kommen weiter bestehende Verzögerungen bei der Lieferbarkeit von Teilen oder Komponenten. Die nun vorgesehene Möglichkeit zur Rückgabe eines bereits erteilten Zuschlags und zur erneuten Teilnahme an den Ausschreibungsrunden ermöglicht eine zügige Umsetzung genehmigter Projekte zu wirtschaftlichen Bedingungen. Die Gesetzesinitiative ist daher ausdrücklich zu begrüßen.“
Eine Rückgabe der Zuschläge ist dabei nicht ohne Risiken für die Projektierer: Eine erneute Teilnahme an kommenden Ausschreibungsrunden birgt für diese das Risiko, in einem neu aufgestellten Wettbewerbsfeld keinen erneuten Zuschlag zu erhalten. Auch müssten bestehende Finanzierungsverträge neu verhandelt werden, da diese zur Aufrechterhaltung der EEG-Vergütungsfähigkeit verpflichten. Das Instrument wird daher vor allem von solchen Projekten genutzt werden, die sich noch nicht in der Umsetzung befinden und zu den ursprünglich bezuschlagten Bedingungen nicht wirtschaftlich realisierbar wären. Der BWE fordert dabei entsprechend der Systematik des EEG, dass zurückgegebene Volumen nicht verfallen, sondern erneut ausgeschrieben werden. Eine Entwertung der Zuschläge darf nicht stattfinden, damit die Ausschreibungen über die endogene Mengensteuerung nicht versehentlich gekürzt werden.
Neben der Möglichkeit zur Rückgabe nicht wirtschaftlich umsetzbarer Zuschläge plädiert der BWE dafür, auch die Realisierungs- und Pönalefristen zu verlängern. Durch Verzögerungen in der Lieferkette sind die starren Fristen kaum haltbar. Transformatoren und Umspannwerke sind aktuell auch wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine oftmals nicht innerhalb der Realisierungsdauer lieferbar. Dies ist insbesondere für kleinere Projektierer schwierig, die nicht in die Vorleistung gehen und nicht vor Ausschreibungserfolg bestellen können. Es drohen der Verfall der Zuschläge oder Strafzahlungen.
Der BWE appelliert daher an den Gesetzgeber, diese Fristen pauschal so lange auszusetzten, bis sich die Situation der Lieferketten normalisiert hat. Mindestens sollte jedoch eine Verlängerung der Realisierungsfrist um 12 Monate und eine Angleichung der Pönalefrist an die längere Realisierungsdauer erfolgen.
Neben diesen Anpassungen im EEG fordert der Verband eine zusätzliche Änderung auch im Strompreisbremsengesetz. BWE-Geschäftsführer Wolfram Axthelm: „Die Preise am Strommarkt pendeln seit Monaten auf einem Niveau, das im Bereich der Windenergie keine Abschöpfungen anfallen lässt. Die Folge sind sogenannte Nullmeldungen. Diese sind jedoch mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Hier braucht es dringend Vereinfachungen im Meldeverfahren, damit nicht unnötig Kapazitäten für die Energiewende gebunden werden.“
Die BWE-Stellungnahme zur Formulierungshilfe finden Sie hier.