„Die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung ist seit vielen Jahren ein Anliegen des BWE. Die Reduzierung der Lichtemissionen an Windenergieanlagen ist ein wichtiger Baustein für die Akzeptanz unserer Technologie. Das haben wir auch in unserer Stellungnahme zum Energiesammelgesetz betont. Eine von Beginn an zu kurze und für die Akteure schlicht nicht realisierbare Umsetzungsfrist hilft aber niemandem. Weder den Anlagenbetreibern, denen der Verlust der Einspeisevergütung droht, noch den Herstellern technischer BNK-Systeme und genauso wenig den Behörden und Anwohnern. Wir begrüßen daher die von der Bundesnetzagentur eingeräumte Fristverlängerung“, kommentiert Hermann Albers, Präsident Bundesverband WindEnergie.
„Die Bundespolitik hat 9 Monate gebraucht, um einen Vorschlag zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) vorzulegen. Dadurch kam es zu Verzögerungen im Vertrieb, die sich nicht mehr einholen lassen und eine Fristverlängerung dringend notwendig machen. Nicht nur die Installation seitens der Betreiber ist zeitaufwändig. Auch seitens der Deutschen Luftsicherung (DFS) und der Genehmigungsbehörden wird zusätzlicher Personalbedarf notwendig, um die Umrüstungen der bis zu 17.500 Bestandsanlagen abzunehmen. Dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden bereits heute oftmals personell unterbesetzt sind und die Genehmigungsverfahren immer länger werden, erfahren unsere Mitglieder in ihrer täglichen Arbeit. Dies ist ein wesentlicher Verzögerungsfaktor, denn für die Umrüstung auf BNK muss bei Bestandsanlagen die ursprüngliche Genehmigung angepasst werden. Die DFS sowie die Landesluftfahrtbehörden sind nach unserem Kenntnisstand personell noch nicht für diese Menge an BNK-Anfragen ausgestattet“, kommentiert Hermann Albers mögliche Gründe für die Fristverlängerung.
Hintergrund:
Im Energiesammelgesetz hat der Gesetzgeber Ende 2018 beschlossen, die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Bestands- sowie Neuanlagen ab 01. Juli 2020 verpflichtend einzuführen. Den größten Teil der Zeit könnte die Nachtbefeuerung an Windenergieanlagen so ausgeschaltet bleiben und sich nur bei Bedarf anschalten, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert. Als Grundlage für die Umrüstung nennt der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) im ersten Halbjahr 2019. Das federführende Bundesverkehrsministerium hat einen Entwurf zur Neufassung der AVV Kennzeichnung jedoch erst am 10. September, also neun Monate nach Gesetzesbeschluss, vorgelegt und die Länder- und Verbändeanhörung gestartet. Das Inkrafttreten der AVV Kennzeichnung verzögert sich daher bis voraussichtlich Ende 2019. Wegen der sich abzeichnenden Verzögerungen hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit genutzt, die Umrüstungsfrist zu verschieben.