BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek: “Wir begrüßen es ausdrücklich, dass nun statt einer zunächst angekündigten Teilumsetzung die RED III Onshore in einem Schritt in nationales Recht gegossen wird. Dass das Umsetzungsgesetz noch vor dem Beginn der parlamentarischen Sommerpause heute im Bundestag verabschiedet wurde, ist sehr positiv. Der § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) - die Nachfolgeregelung für den auslaufenden § 6 WindBG - , der die Genehmigungserleichterungen für bestehende und künftig auszuweisende Beschleunigungsgebiete regelt, muss jetzt schnellstmöglich zur Anwendung kommen.
Wir sehen in der nun vorliegenden Fassung deutliche Verbesserungen gegenüber dem Entwurf für die Teilumsetzung. Vor allem die im Rahmen eines Änderungsantrages hinzugekommenen Anpassungen im Raumordnungsgesetz und im Baugesetzbuch (BauGB) sind wichtige Ergänzungen gegenüber dem ersten Entwurf. Sie schließen die Regelungslücke für seit dem 19. Mai 2024 ausgewiesene bzw. in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete und ermöglichen, auch diese als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Damit Kontinuität in den Genehmigungserleichterungen über alle Gebiete hinweg gesichert wird, müssen die Planungsträgerinnen die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nun zügig vorantreiben.”
Ebenso begrüßt der Verband grundsätzlich die Einführung einer Beteiligung der Flugsicherungsbehörden im Rahmen einer einfachen Änderungsgenehmigung nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG. Mit der zusätzlichen Prüfung der Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und zivilen Belangen des Luftverkehrs soll der Sorge, insbesondere der Bundeswehr, begegnet werden, dass eine Erhöhung der Windenergieanlage von bis zu 20 Meter ohne deren Kenntnis im Rahmen der Änderungsgenehmigung ergeht. Mit der erfolgten Änderung bleiben Vereinfachungen für Typenänderungen bei gleichzeitiger angemessener Beteiligung der Behörden gewährleistet. Die in dem entsprechenden Paragrafen angelegte grundsätzliche Fristverlängerung von bislang höchstens sechs Wochen auf drei Monate sieht der BWE jedoch kritisch, da diese dem Beschleunigungsgedanken grundsätzlich zuwiderläuft.
Deutlich zu bemängeln ist, dass das Eilverfahren keine Verbändebeteiligung vorgesehen hat. Bei einem so weitreichenden Gesetzesverfahren, das für die kommenden Jahre bestimmend ist, wäre eine Beteiligung der Verbände angemessen gewesen. Denn zum einen bleibt die Umsetzung noch immer hinter den europarechtlichen Möglichkeiten zur Genehmigungsbeschleunigung zurück. Dies betrifft zum Beispiel die Umsetzung der sog. “Genehmigungsfiktion unter Umweltgesichtspunkten”. Gemäß den Vorgaben der RED III sind die Genehmigungsanträge nach der sog. Überprüfung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf die umweltrechtlichen Prüfungen genehmigt, ohne dass eine Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Dieses wichtige Instrument für weitere Beschleunigung fehlt im Gesetzestext der Umsetzungsregelung. Zudem sind nach wie vor unbestimmte Rechtsbegriffe und Gebietsausschlüsse vorhanden.
Zum anderen werden sachfremde Gesetzesänderungen vorgenommen. Mit diesen sollen Partikularinteressen einzelner Bundesländer umgesetzt werden (Lex Sauerland). Das EEG regelt, dass die Erneuerbaren Energien als im überragenden Interesse liegend gelten. Dadurch haben sie Vorrang in der Schutzgüterabwägung. Diese Regelung hat deutlich zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beigetragen. Die Anpassung im § 1 WindBG weicht das überragende Interesse auf. Dies steht dem Ziel der RED III klar entgegen.
Auch die geplante Änderung des § 249 Absatz 2 BauGB ist sachfremd. Sie ermöglicht die faktische Sperrung des Außenbereichs nach Erreichen von (Teil-)Flächenzielen. Dies führt zu besonderen Schwierigkeiten für lokale Industriebetriebe, die mit Planungen für eigene Windparkprojekte ihre Dekarbonisierung vorantreiben wollen und aus Gründen der räumlichen Nähe ggf. von den ausgewiesenen Flächen abweichen müssen. “Diese Erwägungen sind der RED III-Umsetzung nicht nur sachfremd, sie stehen auch ihren Zielen entgegen”, so Heidebroek abschließend.