1. Einleitung
Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 den Entwurf zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2027 (EEG 2027 oder EEG-Entwurf) im Kabinett beschlossen. Trotz der unangemessen kurzen Stellungnahmefrist von nur drei Werktagen hat der BWE auf zahlreiche Risiken hingewiesen, fehlende Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag aufgezeigt und umfangreiche Vorschläge eingereicht.1
Der Kabinettsbeschluss enthält vor diesem Hintergrund nur wenige Verbesserungen. Dass weiterhin zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag fehlen, ist nicht nachvollziehbar. Hierzu zählen etwa der Abbau von Hürden für die Direktbelieferung von Industriebetrieben oder Erleichterungen für Bürgerenergie und Flexibilitäten (insbesondere die Absicherung von PPAs).2 Um das EEG 2027 konsequent auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit auszurichten, sind diese Maßnahmen dringend erforderlich.
Gerade vor dem Hintergrund geopolitischer Unsicherheiten, die sich aktuell insbesondere in der anhaltenden Energiekrise infolge des Angriffskrieges auf den Iran manifestieren, ist der ambitionierte Ausbau der erneuerbaren Energien die zentrale Strategie für Energiesicherheit und Resilienz in Europa.3 Verlässlichkeit und Planbarkeit sind Grundvoraussetzungen für den Erfolg der Energiewende.
Als wichtigste Stromerzeugerin Deutschlands mit einem Anteil von etwa 30 Prozent kann und will die Windenergie mehr Verantwortung für das Gesamtsystem übernehmen. Das EEG 2027 muss den Weg für Systemintegration endlich frei machen: Ein funktionierendes Gesamtsystem aus Netzausbau, Flexibilitäten und erneuerbarer Erzeugung ist das Ziel.
Zwar erkennt der BWE im vorliegenden Entwurf einige gute Ansätze. Dazu gehört vor allem das zusätzliche Ausschreibungsvolumen von 12 GW aus dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung. Angesichts der kumulativen Wirkung des Redispatchvorbehalts, der Wirkleistungsbegrenzung und der umfassenden Änderungen am Referenzertragsmodell ist jedoch fraglich, ob diese Volumina tatsächlich wirksam werden.
Die vorgesehenen regional differenzierten Gütefaktor-Untergrenzen und Korrekturfaktoren im geänderten Referenzertragsmodell könnten zwar eine geringfügige Verbesserung für Standorte in der Südregion darstellen, verschlechtern jedoch gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit zahlreicher Projekte in allen anderen Regionen. Mit Blick auf den steigenden Strombedarf durch die zunehmende Elektrifizierung der Wirtschaft und den Ausbau von Rechenzentren4 muss die Finanzierung und Umsetzung neuer Windenergieprojekte im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden. Zur Stärkung des Ausbaus der Windenergie im Süden fordert der BWE ein eigenes Ausschreibungssegment für die Südregion in Höhe von je 3 GW für die Jahre 2027 und 2028.
Der BWE hält die Begrenzung der Pachtentgelte, die Anlagenbetreiber für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie für Nebenanlagen zahlen sollen, für praxisuntauglich und unnötig. Sie stellt einen Eingriff in funktionierende Marktmechanismen dar und kann die Flächensicherung erheblich erschweren und sogar blockieren.
Die europarechtlich erforderliche Erlösabschöpfung über CfDs sollte aus BWE-Sicht mit einem angemessenen Marktwertkorridor umgesetzt werden – ansonsten fehlt ein Anreiz für den Abschluss von Power-Purchase-Agreements (PPAs). Zudem braucht es ausreichende Wechselmöglichkeiten zwischen CfD und PPAs, um dem industriellen Mittelstand den Zugang zu günstigem Windstrom zu ermöglichen.
Darüber hinaus braucht es Sonderregelungen für die sonstige Direktvermarktung im Abschöpfungsmechanismus. Die im Net Zero Industry Act (NZIA) vorgesehenen Resilienzausschreibungsmengen in Höhe von 3,5 GW jährlich sollten nicht vom regulären Ausschreibungsvolumen abgezogen werden.
Nur durch die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen können Investitionssicherheit gestärkt, der Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigt und verlässliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Energiewende geschaffen werden.5
2. Das Wichtigste in Kürze
Wir begrüßen:
- die Fortschreibung der Ausschreibungsmengen nach 2028 um 10 GW jährlich bis 2032 in § 28 Absatz 1 des EEG-Entwurfs sowie die Festschreibung von zusätzlichen 12 GW in § 28 Absatz 2, die zur Schließung der Zubau-Lücke zum Ziel 2030 erforderlich sind.
- die Streichung der fiktiven Strommenge im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau in § 6 EEG-Entwurf.
- kleinere Anpassungen, wie die Angleichung der Fristen des Beginns der Vergütung in § 36i EEG-Entwurf oder die Zulässigkeit von Zusatzgeboten auch vor Inbetriebnahme (§ 36j EEG-Entwurf).
- die Bestrebung, auch den Ausbau im Süden Deutschlands voranzutreiben.
Wir kritisieren:
- dass die kumulativen Effekte der Instrumente von Netzpaket und EEG-Novelle offensichtlich bisher nicht geprüft und berücksichtigt wurden.
- das Fehlen wesentlicher – im Koalitionsvertrag jedoch vereinbarter – Regelungen, die für den Abbau von Hürden für Flexibilisierung (insb. Direktbelieferung) sowie für die Absicherung von PPA und Bürgerenergie notwendig sind.
- dass die geplante Umsetzung des laufenden Verfahrens in Form von produktionsabhängigen Differenzverträgen und dem geplanten Mindesterlös ohne einen Marktwertkorridor geregelt werden soll und für förderfähigen Strom unverändert auch in der sonstigen Direktvermarktung Anwendung finden soll, u. a. in § 21d, § 21a Absatz 2 EEG-Entwurf.
- den Abzug der NZIA-Mengen vom regulären Ausschreibungsvolumen.
- dass die Rechtsverordnung zur Regelung der NZIA-Ausschreibungen noch immer nicht bekannt ist.
- die absolut ungeeignete und fehlgeleitete Pachtbegrenzung.
- die Anpassung des Referenzertragsmodells zu Lasten der Anlagen außerhalb der Südregion, insbesondere im Norden.
- die fehlende Lösung des Zubauproblems im Süden trotz Anpassungen im Referenzertragsmodell.
- die Erhöhung der kommunalen Beteiligungsmöglichkeit auf 0,3 Cent/kWh.
- die Streichung des Strommengenpfades nach § 4a EEG-Entwurf und der Anpassungsmöglichkeit der BNetzA im Hinblick auf das Volumen nach § 28 Absatz 3a EEG-Entwurf.
- die Streichung der Ausfallvergütung in § 21 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 EEG-Entwurf.
- die Streichung der Innovationsausschreibungen nach § 39n EEG-Entwurf.
- die Streichung des Fortschrittsberichts der Bundesregierung nach § 99a EEG-Entwurf und des Berichts der BNetzA zu Bürgerenergiegesellschaften nach § 99b EEG-Entwurf.
- die neue Pönalisierung der Nachweispflicht zum Gütefaktor.
- die geplante Vorgabe für Direktvermarktungsverträge nach § 10b Absatz 7 EEG-Entwurf.
Wir fordern insbesondere:
- die beihilferechtliche Absicherung der Ausschreibungsrunde November 2026 – Punkt 3.15.1
- CfDs nur mit Marktwertkorridor einzuführen und Sonderregelungen für die sonstige Direktvermarktung vorzusehen, um PPAs zu ermöglichen, anstatt sie noch stärker zu behindern – Punkt 3.1.1.1f.
- die Wechselmöglichkeit im Rahmen der CfD-Regelung flexibler zu gestalten
- Übergangsregelungen für Bürgerenergiegesellschaften und Zusatzgebote bei CfD einzuführen – Punkte 3.1.1.6 f.
- die Streichung der vollkommen ungeeigneten Pachtbegrenzungsregelung
- eine bürokratiearme Umsetzung von NZIA, wobei die NZIA-Mengen zunächst zusätzlich vorgesehen werden, sowie eine transparente und parallele Beratung der NZIA-Verordnung im Rahmen des EEG-Gesetzgebungsverfahrens – Punkt 3.1.3
- ein eigenes Ausschreibungssegment für die Südregion in Höhe von 3 GW für die Jahre 2027 und 2028, um einen substanziellen Zubau in der Südregion sicherzustellensicherzustellen – Punkt 3.1.4 sowie Punkt 3.2.1
- die Verbesserung der Förderbedingungen für windschwächere Standorte mit einer Ausgestaltung des Referenzertragsmodells zu verbinden, die keine unverhältnismäßigen Nachteile für andere Standorte oder bestehende Investitionsanreize schafft (aaO)
- hierbei einen angemessenen Bestandsschutz für genehmigte und weit fortgeschrittene Projekte sowie praxistaugliche Übergangs- und Härtefallregelungen für Projekte mit behördlich bedingten Mindererträgen sicherzustellen (aaO)
- die kumulativen Auswirkungen des Referenzertragsmodells, der systemdienlichen Anschlussleistung und des Redispatch-Vorbehalts auf die Investitionsbedingungen und den Windenergieausbau insgesamt zu bewerten (aaO)
- die Akzeptanz und Beteiligung zu stärken: durch eine Rahmenvorgabe des Bundes für die Beteiligungsgesetze und eine Transparenzregelung für die Zahlungen nach § 6 – Punkt 3.4
- eine Lösung des Finanzierungshindernisses für Bürgerenergiegesellschaften und die Aufnahme der Bürgerenergie ins Ausschreibungsdesign – Punkt 3.6
- die Schaffung von Regelungen für den Hochlauf von Flexibilitäten – Hürden für Direktbelieferung und PPAs abzubauen Punkt 3.8
- Regelungen zur Weiterentwicklung des Netzanschlusses zu schaffen – Punkt 3.9; siehe hierzu auch die separate BWE-Stellungnahme zum Netzpaket
- den Strommengenpfad, die Ausfallvergütung, den Fortschrittsbericht und den Bericht zu Bürgerenergiegesellschaften sowie die Innovationsausschreibungen nicht zu streichen, sondern erforderliche Anpassungen vorzunehmen – Punkte 3.1.7, 3.1.12, 3.5.1, 3.7
- die Digitalisierung des Ausschreibungsverfahrens anzustoßen und eine Frist für die Bekanntmachung der Zuschläge festzulegen – Punkt 3.2.1
- Pönalisierung bei technischen Defekten erst ab Kenntnis/Kennenmüssen der Anlagenbetreiberin und keine Pönalisierung bei Störungen der Fernsteuertechnik außerhalb des Einflussbereichs der Anlagenbetreiberinnen – Punkt 3.2.3
- technische Vorgaben weiterzuentwickeln und die Anlagenbetreiberinnen6 beispielsweise vor unverschuldeter Pönalisierung im Hinblick auf die BNK-Ausstattung zu schützen – Punkt 3.12
- die Realisierungsfrist den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (zumindest aber die Pönalfrist an die 36 Monate anzupassen) und eine Verlängerungsmöglichkeit auch im Falle von Lieferengpässen oder Verkehrsbeeinträchtigungen vorzusehen – Punkte 3.2.3 und 3.2.4.4
- die Duldungspflicht zur Verlegung von Leitungen und zur Überfahrt auf Privatgrundstücke auszuweiten und die steuerliche Benachteiligung von Windenergieflächen im Erb- und Betriebsübergang zu beseitigen – Punkt 3.16
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Fußnoten
Auch der Normenkontrollrat hat diese kurze Stellungnahmefrist ausdrücklich gerügt (vgl. Bundesrat Drucksache 470/26 am Ende: Stellungnahme des Normenkontrollrates, S. 3).
Vgl. Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, Z. 1040 f. „Auch werden wir Bürgerstrom rechtlich erleichtern und die physikalische Direktversorgung von Unternehmen ausweiten.“; Z. 997: „Die Möglichkeit der physikalischen Direktbelieferung der Industrie weiten wir räumlich aus.“
Vgl. Interview des Bundesumweltministers Carsten Schneider vom 5. März 2026; „Erneuerbare Energien sind Sicherheitsenergien, (…)“.
vgl. Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung, März 2026 (Link).
Aufgrund des Auslaufens der Beihilfegenehmigung der Förderregelungen des EEG 2023 ist es von herausragender Bedeutung, dass die Novellierung sowie die Beihilfegenehmigung der Kommission noch bis Ende 2026 erfolgen (vgl. State Aid SA.102084, Rn. 211).
Da es sich bei den Anlagenbetreiberinnen, Netzbetreiberinnen etc. um juristische Personen handelt, wird das Femininum verwendet.