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Pressemitteilung

Windenergie und Luftverteidigungsradare: Verbände fordern transparentes Verfahren und sachgerechten Interessenausgleich

Der Bundesverband WindEnergie (BWE) und der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) fordern mehr Transparenz und Beteiligung bei der Anwendung der Neuregelungen im Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Diese räumen der Bundeswehr weitreichende Einspruchsmöglichkeiten gegen Windenergieprojekte im Umfeld von Luftverteidigungsradaren (LVR) ein.

„Windenergie ist ein tragender Pfeiler einer resilienten, dezentralen Stromversorgung und entscheidend für Sicherheit und Energieunabhängigkeit. Windenergieausbau und Landesverteidigung müssen zusammengedacht werden, statt legitime Anliegen gegeneinander auszuspielen“, erklärt BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek.

Seit Februar 2026 gilt § 18a Abs. 1 LuftVG auch für stationäre LVR. Sieht die Bundeswehr eine erhebliche Beeinträchtigung, darf keine Windenergieanlage errichtet werden. Die Genehmigungsbehörden sind an diese Entscheidung gebunden. Große Teile der Landesfläche könnten so für den Windenergieausbau entfallen. Nach § 73 Abs. 5 LuftVG ist die Neuregelung erst anwendbar, wenn eine wissenschaftliche Studie vorliegt, betroffene Akteure beteiligt wurden und das Bundeswirtschafts- und das Bundesumweltministerium (BMWE und BMUKN) die Auswirkungen auf den Ausbau in einer Folgenabschätzung als vertretbar bewerten.

BWE und BDEW kritisieren die intransparente Durchführung dieser Schritte, die fehlende Beteiligung von Verbänden, Ländern und Fachkreisen sowie den unklaren Zeitplan. Die Bundeswehr-Studie weist laut Experten erhebliche methodische Mängel auf. Gelände und Rotorblätter wurden unrealistisch modelliert, radarinterne Signalverarbeitung und das Zusammenspiel mehrerer Radaranlagen blieben unberücksichtigt. Der Einfluss von Windenergieanlagen wird dadurch überbewertet. Externen Sachverständigen fehlt zudem der Einblick in Studie und Bewertungsverfahren. Schwellenwerte für nicht hinnehmbare Störungen wurden nicht benannt.

Auch BMWE und BMUKN fehlt der Einblick in die Bewertungsprozesse der Bundeswehr, sodass statt einer Einzelfallprüfung ein pauschaler Ausschluss droht. Rechtsexperte Prof. Dr. Martin Maslaton hält § 73 Abs. 5 LuftVG zudem für möglicherweise verfassungswidrig, weil die Wirksamkeit des § 18a in wesentlichen Teilen auf die Exekutive verlagert werde. BWE und BDEW fordern vollständigen Einblick für externe Sachverständige unter Wahrung der Sicherheitsanforderungen, die Beseitigung der fachlichen Mängel sowie die Beteiligung von Verbänden, Fachkreisen und Ländern an der Folgenabschätzung.

„Die Windenergiebranche steht für einen lösungsorientierten Austausch mit Bundeswehr und Verteidigungsministerium bereit. Voraussetzung ist eine belastbare wissenschaftliche Grundlage unter Einbeziehung unabhängiger Experten. Nur so lassen sich die Anliegen der Landesverteidigung mit dem dringend nötigen Windenergieausbau vereinbaren“, betont Heidebroek.

Hier finden Sie das gemeinsame Positionspapier „Windenergie und Luftverteidigungsradaranlagen: Sachgerechten Interessenausgleich sicherstellen“ von BWE und BDEW.

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Maximilian Braunwarth

Maximilian Braunwarth

Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)

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