Seminarinformationen:

 

 

WTS Windenergie Summit - Steuerliche Aspekte bei der Internationalisierung der Windenergie

Die WTS Experten referieren über die steuerliche Situation von Unternehmen der Windbranche (Workshop 1) sowie über die deutsche Besteuerung der Windparks und ihrer Investoren und die steuerliche Strukturierung von Offshore- und Auslandsinvestments (Workshop 2).

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Kontakt:
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Sie haben Interesse an weiteren Informationene zum Thema. Sie können sich mit Ihren Fragen direkt an die WTS AG Steuerberatungsgesellschaft wenden.

Ihr Ansprechpartner:
Torsten Hopp, Senior Manager
E-Mail: torsten.hopp[et]wts.de

 


Warum ist das Thema für Sie wichtig?!
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Gegenwind bekommt die Finanzverwaltung derzeit durch die neueste Rechtsprechung dreier Finanzgerichte bei Abschreibungen von Windparks und bei Eigenkapitalvermittlungsprovisionen von Windkraftfonds:

 

  • a) Abschreibungen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat am 30.9.2009 entschieden (Az. 2 K 134/08, Revision anhängig), dass die Verkabelung und die Zuwegung eines Windparks selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die nicht Bestandteil der Windkraftanlage (WKA) sind (Atomisierung). Allerdings gab das Finanzgericht dem Kläger im Hinblick auf die Abschreibungsdauer dieser Wirtschaftsgüter Recht: Die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung des Windparks beträgt in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der WKA ebenfalls 16 Jahre. Grund für diese Entscheidung: Der Kläger konnte das Finanzgericht davon überzeugen, dass Verkabelung und Zuwegung ohne die bestehenden WKA – gerade im Hinblick auf ein zukünftiges Repowering – aus technischer Sicht nicht mehr verwendbar wären.

Auch das Finanzgericht Niedersachsen hat am 16.09.2009 (Az. 2 K 495/05, 2 K 496/05, Revision anhängig) im Hinblick auf die Anzahl der Wirtschaftsgüter eines Windparks entschieden, dass Wegebau, Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk und Konzeptionierung selbständige Wirtschaftsgüter sind und insoweit keine Anschaffungs- und Herstellungskosten der WKA vorliegen. Diese Wirtschaftsgüter sind vielmehr gesondert abzuschreiben, weil sie nicht mit der Errichtung der WKA in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch in diesem Streitfall folgte das Finanzgericht dem Antrag des Windparkbetreibers, für jedes dieser selbständigen Wirtschaftsgüter die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bestimmen. Da die streitigen Wirtschaftsgüter Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk nicht ausdrücklich in den amtlichen AfA-Tabellen erwähnt sind, ist das Finanzgericht der Schätzung des Klägers gefolgt. Der Kläger schätzte den tatsächlichen Betrieb des Windparks auf 20 Jahre und ging davon aus, den Windpark konzeptionsgemäß im Anschluss stillzulegen.

Zwar kommen die Finanzgerichte Schleswig-Holstein und Niedersachsen zu unterschiedlichen Abschreibungsdauern für die selbständigen Wirtschaftsgütern eines Windparks. Dies ist aber ganz entscheidend auf die unterschiedlichen Anträge der Kläger sowie auf die zu Grunde liegenden Einzelsachverhalte zurückzuführen. Das Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein eröffnet die Möglichkeit, dass bei einer möglichen Repowering-Absicht sämtliche Wirtschaftsgüter über die Laufzeit der bestehenden WKA abgeschrieben werden können (16 Jahre) und eine Atomisierung damit nicht unbedingt schädlich sein muss.

  • b) Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 13.3.2009 (Az. 14 K 3638/05 F, Revision anhängig) entschieden, dass Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die ein Windparkbetreiber als sog. Fondsgesellschaft an Banken zahlt, um Eigenkapital einzuwerben, sofort abziehbare Betriebsausgaben seien. Derartige Provisionen zählten nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Windparks. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts auch für Aufwendungen der Platzierungsgarantie sowie der Prospekterstellung und -prüfung. Das Finanzgericht Münster widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die bislang die BFH-Rechtsprechung zu Immobilienfonds auf alle geschlossenen Fonds – unabhängig von den zugrundeliegenden Wirtschaftsgütern – anwendet und davon ausgeht, dass derartige Aufwendungen steuerlich zumindest teilweise zu aktivieren seien. Die Oberfinanzdirektion Münster hat bereits verlauten lassen, dass sie die Urteilsgrundsätze wegen der anhängigen Revision zunächst nicht anwenden wird. Auf Antrag des Steuerpflichtigen werde jedoch ein Ruhen des Verfahrens gewährt.

Da die Finanzverwaltung in allen drei vorgenannten Fällen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat, besteht für die Praxis derzeit noch keine Rechtssicherheit. Die Finanzgerichts-Urteile können Windparkbetreibern jedoch Argumentationshilfen in laufenden Betriebsprüfungen bieten, wenn es um die Themen Abschreibungen und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen geht.

Windparkbetreiber in ähnlich gelagerten Fällen können sich auf die anhängigen Verfahren berufen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Jedenfalls sollten derzeitige und zukünftige Windparkbetreiber sowie Fondsinitiatoren den Ausgang der BFH-Verfahren aufmerksam verfolgen.

 

Das Programm:
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Der Bundesverband WindEnergie e.V. gibt im ersten Teil des Seminars zunächst für alle Teilnehmer einen Überblick über die Trends der Branche. Es referiert Andreas Jesse, BWE-Vizepräsident. Im Anschluss werden die aktuellen steuerlichen Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von Experten der WTS dargestellt.

  • Workshop 1:
    Im Industrie-Workshop steht die steuerliche Situation der Hersteller, Zulieferer und Serviceunternehmen im Vordergrund. Es geht insbesondere um ausländische Betriebsstätten, deren mögliche Vermeidung bzw. die sich hieraus ergebenden Chancen. Zudem werden neben den Verrechnungspreisen auch die umsatzsteuerliche Beurteilung von Lieferungen und Leistungen im Ausland einen Schwerpunkt darstellen.
  • Workshop 2:
    Der Investoren-Workshop richtet sich an Energieerzeuger, Projektierer, Planer und Investoren. Im Fokus stehen einerseits die laufende (deutsche) Besteuerung der Windparks und ihrer Investoren unter Berücksichtigung von Betriebsprüfungserfahrungen und Rechtsprechung und andererseits die steuerliche Strukturierungen von Investitionen in Offshore-Windparks und von Auslandsinvestments.

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Der World Tax Service WTS ist mit mehr als 400 Mitarbeitern an sechs inländischen Standorten und fünf Tochtergesellschaften in China, Indien, Frankreich, der Schweiz und den Niederlanden eine der größten Steuerberatungsgesellschaften Deutschlands. Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft ist die Steuerberatung multinationaler Konzerne und international tätiger mittelständischer Unternehmen.

WTS berät auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts. Neben der laufenden und der gestaltenden Steuerberatung richtet sich unser Fokus für Unternehmen der Windenergiebranche insbesondere auf Transaktions-Support, die Beratung von Unternehmen und Konzernen in Verrechnungspreis- und Umsatzsteuerfragen, sowie Entsendungen einschließlich der individuellen Betreuung von Expatriates.

Über die WTS Alliance und unsere Kooperationspartner in rund 90 Ländern stellen wir den gestiegenen Beratungsbedarf bei grenzüberschreitenden Fragestellungen sicher.

Die WTS ist eine reine Steuerberatungsgesellschaft ohne Konfliktpotenzial zwischen Wirtschaftsprüfungstätigkeit und Beratung.

 

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